Allgemeine geschäfts- und verkaufsbedingungen

EXAPRO S.A.S.
4,
place Marc Leclerc
49400 SAUMUR (Frankreich)
SIRET No. 451 574 900

Diese allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (hiernach AGB) treffen auf jeden Vermittlungsvertrag zu (hiernach 'Vertrag'), der zwischen EXAPRO und dem Verkäufer einer Maschine vereinbart werden, dessen Werbung auf der EXAPRO Website veröffentlicht wurde (hiernach 'der Verkäufer'), im Rahmen einer Suchaktion durch einen EXAPRO Vermittler, im Namen von und für den Verkäufer, einen potentiellen Käufer und der Kontaktperson des Verkäufers mit dem Käufer.


1. Definitionen

Bekanntmachung: Eine Bekanntmachung oder Anzeige die von einem Verkäufer auf der Website veröffentlicht wird, mit Bezug auf ein Angebot zum Verkauf einer Maschine;

Internet-Anwender: Eine natürliche Person die die Website benutzt;

Maschine: Jedes Fahrzeug und jedes Gerät, welches spezifisch bei einer industriellen oder landwirtschaftlichen Nutzung eingesetzt wird;

Website: Die Websites welche von EXAPRO betrieben werden, zum Zweck der Veröffentlichung von Angeboten für den Verkauf von Maschinen;

Verkäufer: Internet-Anwender mit einem Benutzerkonto, der neue Maschine zum Verkauf anbietet;

Händler: Ein Händler ist ein Verkäufer, für den der Verkauf und/oder die Herstellung und der Verkauf von Maschinen das Kerngeschäft seiner Tätigkeit ist (d. h., dass er ständig, unabhängig und mit Gewinnabsicht Maschinen verkauft, es sich also nicht um einen gelegentlichen oder einmaligen Verkauf von Maschinen handelt).

 
2. Zweck

Der Zweck eines AGB ist die Feststellung der gegenseitigen Verpflichtungen von EXAPRO und dem Verkäufer, mit Bezug auf die Vermittlungsdienstleistungen von EXAPRO und alle anderen Dienstleistungen, welche durch EXAPRO auf seiner Website angeboten werden.


3. EXAPRO Dienstleistungen

EXAPRO, In seiner Eigenschaft als ein unabhängiger Vermittler, bietet einen Kontaktdienst für Käufer und Verkäufer, wobei es exklusiv als Makler und nicht als Kommissionär oder Agent auftritt.

Zu diesem Zweck wird EXAPRO eventuell auch drittparteiliche Auktionen fördern, um Maschinen zu verkaufen. Dazu kann es auch Mailingaktionen direkt oder durch Drittparteien vornehmen, um die in seiner Datenbank vertretenen Verkäufer und Käufer über eine geplante Auktion zu informieren. Deshalb erklärt sich jeder Eröffner eines Anwenderkontos auf der EXAPRO Website bereit, Informationen über solche Auktionen zu erhalten.

EXPRO erlaubt die Veröffentlichung von Anzeigen auf seiner Website. Sobald die Anzeige auf der Webseite publiziert wurde, wird EXAPRO nach Käufern für die Maschine in der Datenbank suchen, wo potentielle Käufer bereits gelistet sind, oder es wird Kontakt mit verschiedenen Firmen aufnehmen, die eventuell in der Maschine des Verkäufers interessiert sind.

Jeder Verkäufer hat vollkommene Wahlfreiheit beim Verkauf seiner/ihrer Maschine, wobei, im Fall von mehreren potentiellen Käufern, er/sie beurteilen können welches Angebot am besten wäre.

Hierbei kann es sein, dass der Verkäufer eines der folgenden Kriterien bevorzugt, nämlich:

  • den angebotenen Betrag;
  • die Kreditwürdigkeit des Käufers;
  • die Bedingungen oder die Verordnungen;
  • geographische Nähe.

Wegen der Art der Leistung ist EXAPRO verpflichtet einen Leistungserfolg zu erbringen. EXAPRO kann die Ausführlichkeit und Vollständigkeit der Information auf seiner Website nicht garantieren, insbesondere was die Anzeigen betrifft, und es ist die Aufgabe des Internet-Anwenders, nachdem ein Kontakt hergestellt wurde, um die Information mit dem Verkäufer und vor einem Vertragsabschluss zu überprüfen. Ferner nimmt EXAPRO nicht Teil in dem Abschluss eines potentiellen Verkaufsvertrags, in der Lieferung der Maschine oder in der Zahlung des Preises, der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurden.

Deshalb bestätigt der Internet-Anwender, dass EXAPRO dem Käufer keinerlei Garantie über den Abschluss von Verkaufsverträgen mit Bezug auf Maschinen gibt; diese werden durch den Verkäufer und unter dessen ausschließlichen Verantwortung vorgestellt.

Um potentielle Käufer zu identifizieren wird EXAPRO entsprechende Werbung fördern, und es darf die Werbung in verschiedene Sprachen übersetzen, um so die Sichtbarkeit der Werbung und dessen Referenz zu erhöhen

Der Inhalt der Werbung, und dessen Übersetzung, bleiben jedoch vollkommen die Verantwortung des Verkäufers.

EXAPRO behält sich das Recht vor, die Möglichkeit neue Dienstleistungen in der Zukunft zu entwickeln und diese anzubieten, sowie auch, falls erforderlich, eine Aktualisierung seines AGB.

In Ausnahmefällen darf EXAPRO Verkaufsoperationen ausführen. In so einem Fall wird die Transaktion an die spezifischen Bedingungen angepasst, welche von denen des AGB abweichen.


4. Annahme der AGB

Bei der Einrichtung seines/ihres Internetkontos auf der EXAPRO Website wurde der Verkäufer auf die AVLBs aufmerksam gemacht. Diese, und mögliche Aktualisierungen, stehen jederzeit zur Verfügung. Die AVLBs werden also an den Verkäufer übergeben, wenn er/sie durch EXAPRO informiert wird, dass es einen möglichen Käufer für die Maschine gibt.

Die Eröffnung eines Anwenderkontos auf der Website durch den Verkäufer zeigt, dass die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB) genehmigt und akzeptiert wurden.

Durch die Veröffentlichung einer Werbung erklärt sich der Verkäufer bereit einen Vermittlungsvertrag mit EXAPRO abzuschließen, womit EXAPRO berechtigt ist eine Kommission auf den Verkauf der Maschine zu berechnen, gemäß den im AVLB genannten Konditionen.


5. Kommission

5.1 Preis

Der Preis der Maschine, welcher in der Anzeige auf der Website genannt wird, wurde einseitig vom Verkäufer festgelegt.

Dieser Preis erhöht sich um den Preis von anderem Zubehör und Geräten, welche durch den Verkäufer an den durch EXAPRO präsentierten Käufer erworben werden, ungeachtet ob dieses Zubehör und diese Geräte für die Nutzung der Maschine erforderlich sind.

Andererseits beinhaltet dieser Preis nicht:

  • Steuern, die eventuell auf die Transaktion zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu treffen;
  • eventuelle Transportkosten, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurden;
  • eventuelle Gebühren und Zolltarife.

 

5.2 Betrag der Kommission

Der Betrag der Kommission, welche durch den Verkäufer an EXAPRO zu zahlen ist, wird auf der Basis des Verkaufspreises errechnet, wie in Art. 5.1 der AVLB angegeben.

Der Provisionssatz beträgt 15% bei einem Mindestbetrag von 1000 EUR/USD/GBP

Für die Händler beträgt die Provision 10% bei einem Mindestbetrag von 1000 EUR/USD/GBP.

 

 

5.3 Anspruch auf eine Kommission

Nach dem EXAPRO einen potentiellen Käufer für die Maschine gefunden hat, wird sie den Verkäufer davon unterrichten, bei gleichzeitiger Schätzung des Betrags der Kommission die an EXAPRO verschuldet ist, falls, unter Bestätigung des Vermittlungsvertrags, ein Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen wird. Es steht EXAPRO und dem Verkäufer frei eine andere Kommission zu vereinbaren, als jene die in Art. 5.2 des AVLB genannt wird, wobei diese Kommission in dem Vermittlungsvertrag stehen wird, der von EXAPRO an den Verkäufer übermittelt wird. Der bestätigte Vermittlungsvertrag wird ein Bestandteil der verträglichen Beziehung zwischen EXAPRO und dem Verkäufer, und wird an die Bedingungen des AVLB hinzugefügt.

Der Verkäufer wird EXAPRO über eventuell zusätzliches Zubehör und Geräte informieren, welche an den Käufer verkauft wurden, sodass EXAPRO seine Vermittlungsgebühr berechnen und dem Verkäufer Rechnung stellen kann.

Das Recht auf Zahlung einer Kommission an EXAPRO besteht nur dann, wenn der Verkauf der Maschine an einen Käufer erfolgt, der an den Verkäufer durch EXAPRO vorgestellt wurde. Keine Kommission ist fällig, falls der Verkauf an einen Käufer erfolgt, der nicht durch EXAPRO an den Verkäufer vorgestellt wurde.

Falls die Maschine nicht mehr zu Verkauf steht, oder vor der Schließung eines Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zerstört wurde, dann muss der Verkäufer sowohl EXAPRO wie den Käufer sofort informieren.  Möglicherweise darf der Verkäufer dem Käufer eine andere Maschine vorstellen, als jene die in der Werbung ursprünglich vorgestellt wurde. Die Kommission von EXAPRO wird dadurch nicht betroffen. Diese wird, gemäß den Bedingungen im entsprechenden AVLB, auf der Basis des Preises der Ersatzmaschine berechnet, welche vom Verkäufer an den Käufer vorgestellt wurde.


6. Zahlungsbedingungen

Nach Annahme des Vertrags und sobald der Verkauf abgeschlossen wurde, wird der Verkäufer die Kommission an EXAPRO bezahlen, welche in Art. 3 des entsprechenden AVLB vereinbart wurde. Die Kommission ist zahlbar in Euros an EXAPRO, wobei die Zahlung entweder als elektronische Überweisung oder per Scheck ausgeführt werden kann.

Die Kommission, welche an EXAPRO verschuldet ist, wird durch den Verkäufer nicht später als 15 Tage nach dem Empfang der Zahlung vom Käufer überwiesen.


7. Unterhandlungen und Verkaufsvertrag

EXAPRO wird nicht an Verhandlungen teilnehmen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und auf der Basis seiner Vermittlungsdienste stattfinden. Deshalb wird EXAPRO auch keine Vertragspartei zum Verkaufsvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sein.

EXAPRO kann deshalb auch nicht durch irgendeine der Parteien haftbar gemacht werden, für die Nichterfüllung irgendeines der Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag.

Die Parteien zu dem Verkaufsvertrag sind frei, die Bedingungen und die Lieferzeiten der Maschine auszuhandeln.

Der Verkäufer wird EXAPRO sofort informieren, wenn die Maschine durch den Verkäufer an den Käufer geliefert wird, oder diese durch den Verkäufer für den Käufer bereitgestellt wird, gemäß den Lieferungsbedingungen die zwischen den Parteien zum Verkaufsvertrag ausgehandelt wurden.


8. Maschinen und Garantien

Die vom Verkäufer angebotenen Maschinen sind entweder neu oder aus zweiter Hand.

Es kann sein, dass die Maschinen einen unterschiedlichen Markennamen haben, abhängig von dem Land in dem sie ursprünglich vermarktet wurden. EXAPRO kann daher die Maschine an den potentiellen Käufer unter dem Markennamen vorstellen, der derzeit in der Region des Käufers üblich ist, und nicht nur unter dem Markennamen der vom Verkäufer in der Werbung benutzt wurde.

Der Verkäufer garantiert, dass die in der Werbung vorgestellte Maschine der Beschreibung entspricht und, dass die Maschine lediglich die Mängel bei Lieferung aufweist, welche in der Werbung beschrieben wurden. Außerdem ist der Verkäufer verantwortlich für alle Garantien, welche mit Bezug auf versteckte Mängel gegeben wurden.

Der Verkäufer wird EXAPRO gegen alle Ansprüche und Klagen seitens des Käufers schadlos halten, welche im Verband mit dem Verkauf der Maschine wegen Nichteinhaltung von Vertragsbedingungen oder versteckten Mängeln gemacht werden.


9. Ereignis höherer Gewalt

Keines der Parteien wird eventuell haftbar gemacht, oder von Vertragsbruch beschuldigt, falls die Leistung der vereinbarten Verpflichtungen durch Ereignisse höherer Gewalt verhindert oder verzögert wurden.

Per Einschreiben mit Rückantwort muss die durch höhere Gewalt behinderte Partei die Gegenpartei sofort informieren und den Fall der höheren Gewalt genau beschreiben.

Im Fall von höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von allen Parteien aufgeschoben, solange die Lage höherer Gewalt andauert; die Gegenpartei kann keinen Schadensersatz fordern.


10. Beendigung 

Gemäß den nach diesem Artikel folgenden Paragrafen, und im Fall einer schwerwiegenden und andauernden Verletzung von wesentlichen Pflichten durch eine der Parteien (hiernach die „säumige Partei"), kann die andere Partei von diesem Vertrag unter den folgenden Bedingungen zurücktreten:

  • Im Falle einer schwerwiegenden und andauernden Verletzung die nicht behoben werden kann, und nach einer vorhergehenden Benachrichtigung, welche an die säumige Partei per Einschreiben mit Rückschein erfolgte, tritt die Vertragsauflösung sofort nach neunzig (90) ein, nach Empfang der schriftlichen Kündigung durch die säumige Partei.
  • Im Fall einer Verletzung des Vertrags, der durch die säumige Partei behoben werden kann, und nach einer vorhergehenden Benachrichtigung an die säumige Partei, per Einschreiben mit Rückschein, mit der Bitte die genannte Verletzung innerhalb von einhundert-zwanzig (120) Tagen zu beheben, kann dieser Vertrag sofort gekündigt werden, falls eine Behebung der Verletzung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgte.

Eine Beendigung dieses Vertrags kann erfolgen, gemäß den Abschnitten (i) und (ii) oben, unbeschadet eventueller gesetzlichen Rechte und Handlungen zur Erlangung einer Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden.

Die Beendigung ist unbeschadet irgendwelcher anderen Rechte, Klagen oder Maßnahmen der Parteien, die gemäß anwendbarem Recht zur Verfügung stehen.

Falls, gemäß Artikel L.622-13 des französischen Handelsgesetzbuchs, ein Insolvenzverfahren gegen eines der Parteien eingeleitet wird, hat die andere Partei das Recht den Vertrag sofort, mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Rückantwort zu kündigen, falls eine schriftliche Anforderung an den rechtlich Bevollmächtigten, mit der Bitte um eine Erklärung zwecks der Fortsetzung des Vertrags, für einen Monat unbeantwortet bleibt.


11. Vertraulichkeit

Sowohl während der Vertragslaufzeit, und nach Ablauf oder Beendigung dessen, vereinbaren die Parteien folgendes:

  • soweit vertraglich erlaubt ist die Zurverfügungstellung von vertraulichen Informationen, welche von der anderen Partei erhalten wurden, möglich an Mitglieder der eigenen Firma, aber nur falls diese zum Zweck der Ausführung der Dienstleistungen erforderlich sind;
  • eine Weitergabe, oder Veröffentlichung solcher vertraulichen Informationen an Drittparteien ist nicht erlaubt, es sei zum Zweck von Dienstleistungen, welche von der Drittpartei oder einem Subunternehmer geliefert werden müssen, oder im Fall eines Auditverfahrens, vorbehaltlich der Unterschrift einer ähnlichen Verpflichtung durch den Empfänger;
  • Maßnahmen zu nehmen, welche mindestens den Schutz bieten, wie dies zum Schutz der eigenen, ähnlich vertraulichen Information erfolgt, und
  • die notwendigen Schritte zu nehmen, um die eigenen Mitarbeiter und die Subunternehmer über die vertrauliche Natur der Information zu informieren und, um ein Kopieren oder die Weitergabe solcher vertraulichen Informationen zu verbieten.

Jede der Parteien ist ausschließlich verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten, durch seine Mitarbeiter und/oder Subunternehmer.

Dieser Abschnitt verbietet jedoch nicht eine Offenlegung durch die Parteien, unter der Voraussetzung, dass dies gemäß geltendem Recht erforderlich ist:

  • falls erforderlich, und ohne Verletzung irgendeiner rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderung, informiert eine Partei die andere Partei über eine Verpflichtung zur Offenlegung und deren Art;
  • sie kooperiert mit der anderen Partei und versucht gegen die Veröffentlichung Einspruch zu erheben, diese zu mindern oder eine vertrauliche Behandlung der geforderten Veröffentlichung zu erreichen, insofern dies in angemessenem Maß erreichbar ist.

Diese Vertraulichkeitsklausel verhindert nicht, dass die Parteien ihre Tochterunternehmen über das Bestehen des Vertrags und dessen Inhalt informieren.


12. Verschiedenes

Falls eines oder mehrere Bedingungen dieses Vertrags ungültig oder undurchsetzbar waren oder sind, so verhindert dies nicht die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen. In diesem Fall werden die Parteien in Treu und Glauben über gültige und effektive Bedingungen verhandeln, wobei diese, so weit wie möglich, dem ursprünglichen Ziel entsprechen.

Dieser Vertrag enthält alle Genehmigungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien und zu den behandelten Themen, wobei diese alle vorherige, sowohl schriftliche wie mündliche Vereinbarungen oder Deklarationen jeglicher Art ersetzten.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur dann gültig, falls diese in schriftlicher Form erfolgen und von den Parteien unterschrieben werden, wodurch die Absicht der Parteien zur Änderung oder Ergänzung sichtlich wird.

Jeder Verzicht, auf eine Bedingung oder Bestimmung in diesem Vertrag, muss in schriftlicher Form erfolgen und von der Partei unterschrieben werden, die mit dem Verzicht nicht einverstanden ist.


13. Vertragssprache

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der französischen Sprache verfasst. Im Fall einer Übersetzung in eine andere Sprache, und bei Widersprüchen zu den Allgemeinen Geschäfts- und Anwenderbedingungen der französischen Version, hat die letztere immer Vorrang.

EXAPRO behält das Recht seine Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen zu jeder Zeit zu ändern. In solch einem Fall werden die neuen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen die vorherige Version ersetzen, und diese sind sofort nach einer Online-Veröffentlichung gültig, ohne irgendeine andere Formalität.

Falls eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund für null und nichtig erklärt werden, so behalten alle anderen Bestimmungen ihre volle Gültigkeit.


14. Geltendes Recht und Streitschlichtung

Französisches Recht trifft auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingen zu.

Falls eine Streitigkeit sich aus oder mit Bezug auf diesen Vertrag ergibt, und insbesondere jede Streitigkeit über die Gültigkeit, Interpretation, Durchführung oder Nichtdurchführung, sei es wegen vertraglichen oder unerlaubten Handlungen (nachstehend der „Streitfall“), verbinden sich die Parteien zu einem gemeinsamen Treffen, mit dem Ziel sich gemeinsam um eine einvernehmliche Einigung zu bemühen.

Die Partei, die sich berechtigt achtet ein Recht geltend zu machen, wird der anderen Partei einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung schicken, in dem die Gründe für den Streitfall erklärt und eventuell nützliche Dokumente übermittelt werden. Die Parteien werden sich bemühen eine Lösung zu finden, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Empfang des eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung.

Falls keine Lösung unter den hier vorgestellten Bedingungen erreicht werden kann, dann vereinbaren die Parteien den Streitfall einem vom ICC (International Chamber of Commerce) vorgesehenen Vermittlungsverfahren zu unterbreiten. Hierbei gilt die Schieds- und Schlichtungsordnung die am Tag der Unterschrift des Vertrags geltend war, wobei die Parteien ihre Kenntnis dieser Bestimmung und dessen Beachtung bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung bestätigen. Die Parteien sind sich einig, dass dieses Vermittlungsverfahren dem Grundsatz der Vertraulichkeit unterliegt. Weder der Vermittler, noch die Parteien und die Räte in diesem Verfahren, dürfen die Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens, oder die Erklärungen die dort  abgegeben wurden, an eine Drittpartei ohne die formelle Zustimmung der Parteien weitergeben. Dies gilt auch für gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren. Die Verschwiegenheitspflicht trifft nicht für Dokumente zu, welche bereits vor dem Schiedsverfahren bestanden. Die Sprache des Schlichtungsverfahrens ist französisch, und die Schlichtungstreffen werden in Paris (Frankreich) stattfinden.

Sollte der Streitfall nicht durch ein Vermittlungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach der Antragsstellung, oder innerhalb eines anderen Zeitraums der durch die Parteien schriftlich vereinbart wurde, gelöst werden können, dann sind die Gerichte von Paris ausschließlich befugt mit der Lösung des Streitfalls, inklusive den Vor- und Ermittlungsverfahren. Keine gerichtlichen Schritte können nach einem Jahr unternommen werden, nachdem die klagende Partie wusste oder hätte wissen sollen, dass es eine Klage erheben sollte, wobei es zwischen den Parteien vereinbart ist, dass die Aufnahme eines Schlichtungsverfahrens eine Unterbrechung dieser einjährigen Frist bedeutet.

 

Im Fall einer Berufung auf einen Garantieanspruch, der von EXAPRO gegen den Verkäufer und auf der Basis eines Gerichtsverfahrens gegen EXAPRO erhoben wird, gelten die Bestimmungen von Artikel 14-2, -3 und -4 nicht.

 

 

 

 

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